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SECUTAG®
Die
leistungsfähige Produktsicherung
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Produkthaftung
nach dem Produkthaftungsgesetz -
Produkthaftung bei gefälschten Produkten -
Mit SECUTAG® erkennen Sie das Originalprodukt -
Schutz bei Produkthaftungsprozessen
Unter Produkthaftung
versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung
seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Regeln des ProdHaftG
treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb
bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus
dem ProdHaftG unberührt.
Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht
abgeändert oder ausgeschlossen werden. § 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet
eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige
Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder
Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller
haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. "Ausreißer").
Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten: Es muss ein fehlerhaftes
Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche
Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität.
Seit dem 1. Dezember 2000 fallen unter den Produktbegriff zudem landwirtschaftliche
Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Ein Fehler liegt vor, wenn die unter
Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen
des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können
sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder
dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. Die Verletzungshandlung
muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung
oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften
Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache
zugleich für den privaten Gebrauch gemacht und auch bestimmungsgemäß
eingesetzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler
zurückzuführen ist. Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als
auch der mittelbar Geschädigte. Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller.
Dieser Begriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert.
Es haften: der tatsächliche Hersteller des Endprodukts. der Zulieferer
eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war. der Importeur
eines Produkts von außerhalb der EU. der Händler, soweit er auf dem
Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges
Kennzeichen anbringt. der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts
nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant
innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers
mitteilt. Alle aufgeführten Personen haften, sodass sich der Geschädigte
beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann. Nach § 1 Abs.
2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn: der Hersteller
das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde
ihm gestohlen). der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden
ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt). das Produkt
nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde. der Fehler auf der
Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht. der Fehler nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt
werden konnte. das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei
war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand.
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen
beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG). Der
Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen. Für
beide gilt, dass etwas dann bewiesen ist, wenn dafür die überwiegende
Wahrscheinlichkeit spricht. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§12
ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler
und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen,
können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden
(§ 13 ProdHaftG). Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung: Personenschäden
sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 160 Mio. DM zu ersetzen.
Der Anspruch ist jedoch nicht auf den Ersatz von immateriellen Schäden,
wie zum Beispiel Schmerzensgeld gerichtet. (Achtung: Nach dem Referentenentwurf
des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom
19. Februar 2001 soll künftig auch im Falle einer Gefährdungshaftung
dem Geschädigten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen!) Sachschäden
müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst
beschädigt wurden. Die Haftung wird weiter auf Sachen beschränkt, die
für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private
Zwecke verwendet wurden.
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