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Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt.
Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. § 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. "Ausreißer"). Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten: Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität.
Seit dem 1. Dezember 2000 fallen unter den Produktbegriff zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache zugleich für den privaten Gebrauch gemacht und auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist. Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte. Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Dieser Begriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert.
Es haften: der tatsächliche Hersteller des Endprodukts. der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war. der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU. der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt. der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt. Alle aufgeführten Personen haften, sodass sich der Geschädigte beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann. Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn: der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen). der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt). das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde. der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht. der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte. das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG). Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen. Für beide gilt, dass etwas dann bewiesen ist, wenn dafür die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden (§ 13 ProdHaftG). Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung: Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 160 Mio. DM zu ersetzen.
Der Anspruch ist jedoch nicht auf den Ersatz von immateriellen Schäden, wie zum Beispiel Schmerzensgeld gerichtet. (Achtung: Nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Februar 2001 soll künftig auch im Falle einer Gefährdungshaftung dem Geschädigten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen!) Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung wird weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden.

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